Gesellschaftsvertraglich vereinbarter Zulassungsverzicht ggfls. sittenwidrig
von Anke Plener
Das Landgericht Weiden nimmt in seinem Urteil vom 11. Februar2015 (11 O 127/14) zu der Frage Stellung, ob einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung, die vertragsärztliche Zulassung nach Ausscheiden aus der Gesellschaft in der Gesellschaft zu belassen, sittenwidrig sei.
Die Parteien waren als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zugelassen. Die Parteien brachten ihre Vertragsarztsitze jeweils zur Hälfte in die BAG ein. Gesellschaftsvertraglich vereinbart sie, dass ein Gesellschafter bei dem Ausscheiden aus der überörtlichen BAG verpflichtet sei, alle Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, um eine Haltung bzw. Wiederbesetzung des Vertragsarztsitzes zu gewährleisten. Weiter heißt es, es bestünde die Verpflichtung, gegenüber den Zulassungsgremien auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu verzichten. Nach seiner Kündigung der Gesellschaft im Jahre 2013 kam der Beklagte seiner Aufforderung zur Erklärung des Zulassungsverzichts nicht nach. Die hiergegen gerichtete Klage der weiteren Gesellschafter hatte keinen Erfolg.
Das Landgericht führte aus, die entsprechende Regelung des Gesellschaftsvertrages im hiesigen Fall sei sittenwidrig, da sie den Beklagten als ausscheidenden Gesellschafter in seiner BAG gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG beeinträchtige. Der Beklagte habe die tatsächlich bestehende überörtlich agierende Berufsausübungsgemeinschaft entscheidend mitgeprägt. Er sei nicht nur von Anfang an dabei gewesen, sondern habe den halben Vertragsarztsitz aus einem weiteren Planungsbereich in die Gesellschaft eingebracht. Er sei über einen Zeitraum von 4,5 Jahren tätig gewesen. Ein überwiegendes Interesse der BAG am Verbleib der eingebrachten Vertragsarztstelle, dem der Vorrang vor der BAG des Beklagten gebühre, könne nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass das Betreiben beider Praxen auch dem Vertragsarztsitz des Beklagten an anderem Orte durch die Nutzung von Synergieeffekten zu Gute gekommen sei, rechtfertige keinen Vorrang der Kläger am Erhalt des vom Beklagten eingebrachten Vertragsarztsitzes in der Gesellschaft. Synergieeffekte wirkten nämlich für sämtliche Praxisstandorte. Bei der maßgeblichen Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen komme es maßgeblich darauf an, ob derjenige, welcher zum Zulassungsverzicht verpflichtet werde, die Berufsausübungsgemeinschaft bzw. die Gesellschaft mit geprägt habe.