Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde bei Gesellschafterwechsel im MVZ
von Anke Plener
Das SG Hannover beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 2. September 2015 (S 78 KA 505/10) mit einer Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beim Gesellschafterwechsel in einem MVZ. Das MVZ zeigte den Gesellschafterwechsel dem zuständigen Zulassungsausschuss an. Gleichzeitig legte das MVZ eine neu ausgestellte Bürgschaftsurkunde der neuen Gesellschafterin vor. Die Klägerin begehrte die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der ausgeschiedenen Gesellschafterin. Das SG Hannover wies die Klage zurück. Die begehrte Herausgabe sei zwar als Realakt, also schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Allerdings sei zunächst eine Entscheidung über das „ob“ einer Herausgabe zu treffen. Hierbei handele es sich um einen Verwaltungsakt. Wenngleich es an einer gesetzlichen Regelung fehle, führe der Gesellschafterwechsel dazu, dass die ursprünglich abgegeben Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin, die jedoch auch für Altforderungen gelte, herausgegeben werden müsste. Hiermit ginge eine Entlassung aus der Haftung einher. Dies setze die Zustimmung des Gläubigers voraus, die die Beklagte nicht erteilt habe. Ein Freigabeanspruch aus dem SGB V fehle ebenfalls. Überdies sei auch eine Haftungsfreistellung nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR nicht vorgesehen.