Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht
von Anke Plener
Das BSG entschied mit seinem Beschluss vom 28. Oktober 2015 (B 6 KA 36/15 B) darüber, ob ein Zulassungsentzug wegen Verletzung der ärztlichen Fortbildungspflicht rechtmäßig war. Der klagende Vertragsarzt wies ca. sieben Jahre lang keinerlei Fortbildungen nach. Sämtliche Anfragen der zuständigen KV blieben unbeantwortet.
Der klagende Facharzt für Orthopädie führte aus, private Lebensumstände (Tod zweier Familienangehöriger) seien Hintergrund der ausgelassenen Fortbildungspflicht. Das BSG ließ diese subjektiven Elemente unberücksichtigt. Es führt aus, die hier maßgeblich zur Entlastung dargelegten Umstände lägen zwar im Wesentlichen allesamt nach den hier mehrfach angemahnten Zeiträumen der KV. Die vorgetragenen persönlichen Lebensumstände ließen aber keine andere Beurteilung zu, weil sich diese im Wesentlichen auf die Zeit nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums bezögen. Hierbei handele es sich um eine gröbliche Pflichtverletzung. Eine läge immer dann vor, wenn sie so schwer wiege, dass ihretwegen die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sei. Davon sei nach der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes im erheblichen Maße verletzt werde und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, so dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden könne. § 95 d Abs. 3 Satz 4 Hs 1 SGB V sehe eine mit einer „Wohlverhaltensregelung“ vergleichbare einmalige Nachfrist von zwei Jahren vor, innerhalb derer es dem Vertragsarzt ermöglicht werde, die für den 5-Jahreszeitraum festgelegte Fortbildung nachzuholen. Die nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht könne bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben seien, danach keine Berücksichtigung finden. Die fortlaufende Nichterfüllung der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht stelle auch nach Ablauf der weiteren Nachfrist stelle eine gröbliche ärztliche Pflichtverletzung dar, die rechtfertige, das Vertrauen in die weitere vertragsärztliche Zusammenarbeit zu erschüttern. Subjektive Entschuldigungsgründe seien ebenso wenig beachtlich wie eine nach Ablauf des Pflichtverletzungszeitraums eintretende „Wohlverhaltensphase“.