Keine Teilzulassung neben einer Vollzeittätigkeit als Krankenhausarzt

von Anke Plener

Das BSG verneinte am 16. Dezember 2015 in zwei rechtshängigen Verfahren (B 6 KA 5/15 R; B 6 KA 19/15 R) die Rechtsfrage, ob ein vollzeittätiger Krankenhausarzt daneben mit einem hälftigen Versorgungsauftrag vertragsärztlich zugelassen werden kann.

Zwar sei der Rechtsprechung, wonach neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 13 Stunden und neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 26 Stunden ausgeübt werden dürfe, durch die Änderung der Zulassungsverordnung seit dem 01.01.2012 die Grundlage entzogen worden. Weder sei aber der Gesetzesbegründung noch dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV zu entnehmen, dass damit auch der in der Rechtsprechung des BSG aufgestellte Grundsatz entfalle, wonach neben einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung keine vollzeitige Beschäftigung ausgeübt werden dürfe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzesgeber mit der Neuregelung vom 01.01.2012 einen derartigen Paradigmenwechsel erreichen wollte. Die Lockerung der zeitlichen Grenzen der Ärzte-ZV ändere nichts daran, dass eine hälftige Zulassung ebenso wenig neben eine Vollzeitbeschäftigung treten könne wie eine hälftige Zulassung neben einer vollen Zulassung erteilt werden könne.

 

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