Kein Auskunftsanspruch über am Rettungseinsatz beteiligten Personen
von Anke Plener
Das AG München entschied vom 13. Oktober 2016 (Az.: 233 C 9578/16), dass einem Notfallpatienten kein pauschaler Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der am Einsatz beteiligten Personen zusteht. Der Kläger, Notfallpatient, litt an einer akuten Psychose. Bei Eintreffen der Rettungskräfte ging der Kläger auf diese los. Die Einsatzkräfte brachten den Kläger zu Boden, fixierten ihn und sedierten ihn mit einem Betäubungsmittel. Dies geschah sowohl mittels Inhalator als auch über einen venösen Zugang. Der Kläger erhob Auskunftsklage und behauptet, er sei ohne Grund fixiert worden. Man habe ihn „abschießen“ wollen. Im Übrigen sei Dormicum in Überdosis appliziert worden. Er sei weder fremd- und selbstgefährdend gewesen. Das AG München wies die Klage ab. Ein solcher Anspruch auf Benennung der Beteiligten, die etwaige Äußerungen getätigt hätten oder Medikamente verabreicht hätten, bestünde nicht. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestünde schon deshalb nicht, weil der Kläger die Personen nicht konkretisieren könne. Da der beteiligte Notarzt bei der Beklagten nicht angestellt sei, bestünde ohnehin kein Auskunftsanspruch. Der Beklagten sei auch nicht bekannt, welches Einsatzpersonal die entsprechenden Äußerungen zum „abschießen“ getätigt haben sollen. Schon daher bestünde kein Auskunftsanspruch.