Arbeitsunfall bei Urlaubsbegleitung der pflegebedürftigen Eltern (Sozialversicherungsrecht: gesetzliche Unfallversicherung)

von Anke Plener

Die Klägerin war nach dem Rückflug aus Spanien noch auf dem Flughafen Düsseldorf gestürzt und zog sich einen komplizierten Schenkelhalsbruch zu. Das LSG Nordrhein-Westfalen sah darin einen Wegeunfall, der für die Klägerin Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründe: Die Klägerin ist anerkannte Pflegeperson für ihre nach Pflegestufe I, bzw. II pflegebedürftigen Eltern. Sie habe während des Urlaubs mit ihren Eltern in Spanien eine versicherungspflichtige Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII verrichtet. Im Vordergrund der Klägerin habe ihre Motivation gestanden, Pflegetätigkeit zu erbringen. Diese Pflegetätigkeit ist vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Der Wunsch, selbst in Spanien Urlaub zu verbringen, sei gegenüber der Pflegetätigkeit zweitrangig gewesen. Die Begleitung der Eltern auf dem Weg von der Zweitwohnung in Spanien zur Erstwohnung in Deutschland habe zwar nicht mehr zur versicherten Pflegetätigkeit gehört. Die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf dem Nachhauseweg vom Ort der versicherten Tätigkeit zu ihrer Wohnung befunden, den der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit umfasse (LSG NRW am 17.09.2010 - L 4 U 57/09).

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