Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ist regelmäßig abhängige Beschäftigung

von Anke Plener

Auch freiberuflich tätige Honorarärzte können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidungserheblich sind die konkreten Vereinbarungen im Einzelfall sowie die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, entschied Bayerisches LSG mit Urteil vom 22. März 2018 (11 7 R 5059/17)

Die Parteien sowie die Beigeladenen stritten um die Statusfeststellung der Klägerin als Angestellte oder als freiberuflich tätige Honorarärztin. Die Klägerin war zunächst abhängig in einem Krankenhaus beschäftigt. Sie schied dort wegen Krankheit aus. Zu einem späteren Zeitraum bot sie ihre ärztlichen Dienste als Honorarärztin und Notärztin an. Sie schloss mit einer Onlineagentur eine „freie Vereinbarung/Vertrag“. Der Vertrag sah vor, dass die Klägerin in bestimmten Zeiträumen für den Bereich der Inneren Medizin am Krankenhaus Dienste übernimmt. Hierfür wurde ihr festes Stundenhonorar gezahlt und zwar brutto gleich netto. Bereitschaftsdienste wurden mit 90 % des Stundenhonorars vergütet. Das Honorar wurde jeweils nach Rechnungsstellung überwiesen. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses erstreckte sich auch auf die Tätigkeit der Klägerin.

Nach entsprechender Anhörung erließ der zuständige Sozialversicherungsträger einen Statusbescheid und stellte fest, die Klägerin sei abhängig beschäftigt. Das Rechtsmittel der Klägerin blieb ohne Erfolg. Sie erhob Klage. Das LSG kam im Ergebnis unter Abwägung sämtlicher Faktoren zu dem Ergebnis, es liege eine abhängige Beschäftigung vor. Der Senat wies darauf hin, die Beurteilung sei stets dem Einzelfall geschuldet, wobei das tatsächlich durchgeführte Vertragsverhältnis entscheidungserheblich sei, nicht allein der schriftliche Vertrag. Hier sprächen folgende Punkte für eine abhängige Beschäftigung:

§  die Klägerin den Weisungen des Chefarzt oder den Oberärzten unterworfen,

§  sie behandele die vom Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten behandeln und keine eigene

§  die Arbeitszeiten seien vorab festgelegt,

§  die Klägerin trüge kein unternehmerisches Risiko und

§  sei in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden,

§  die Unterkunft werde ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt auch erhalte sie die Mitarbeiterverpflegung kostenlos,

§  auch der Umstand, dass die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses die Klägerin schütze, spreche für die Einbindung als nicht selbständige Ärztin.

Zurück