Der Samstag ist im Krankenhaus ein Werktag
von Anke Plener
Mit Urteil vom 20. September 2017 (6 AZR 143/16) entschied das BAG darüber, ob der Samstag ein Werktag im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVÖD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sei. Nach den zitierten Tarifnormen sei für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Die Klägerin ist als Krankenschwester mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVÖD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitete nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsah. Innerhalb dieses Rahmens wurde die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Am 1. Januar sowie am 24. Dezember hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Es handelte sich bei beiden Tagen für den hier streitigen Zeitraum um Samstage. Die Beklagte nahm für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vor, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin teilte diese Auffassung nicht. Die Vorinstanzen hatten der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das BAG stellte auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ab, aus dem sich ergebe, der Samstag sei als Werktag im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVÖD-K anzusehen.