Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVO

von Anke Plener

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Sach­sen-An­halt entschied durch Ur­teil vom 23.11.2018, Az.: 5 Sa 7/17, dass Ar­beit­neh­mer nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ge­mäß Art.17 Abs.1 DS-GVO die Lö­schung von Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen können. In der Ver­gan­gen­heit en­de­te der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf Ent­fer­nung ei­ner un­be­rech­tig­ten Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te zeit­lich mit dem Aus­tritt aus dem Ar­beits­ver­hält­nis. Denn wenn sich die We­ge von Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer trennen, ge­hen von ei­ner Ab­mah­nung keine beruflichen Nachteile mehr aus.

Dies hat sich nun in­fol­ge des neu­en Ar­beit­neh­mer-Da­ten­schutz­rechts nach der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS-GVO) ge­än­dert. Nach Artikel 17 Abs. 1 DS-GVO könne die betroffene Person vom Verantwortlichen verlangen, dass die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn u. a. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden seien, nicht mehr notwendig sind. Diese Regelung entspreche den Erwägungen des Europäischen Parlaments und dem Rat der europäischen Union zur Verordnung (EU) 2016/679, wonach eine betroffene Person das Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie das "Recht auf Vergessenwerden" habe, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, so das LAG, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt würden (Nr. 65 der Erwägungen). Die Angaben in der Abmahnung seien personenbezogene Daten i. S. d. DS-GVO. Nach Artikel 4 Nr. 1 der DS-GVO seien „personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar werde eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einen Namen, zu einer Nummer, zu Standortdaten, zu einer Onlinekennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Abmahnungsschreiben vom 02.10.2015 unzweifelhaft der Fall.

Verantwortlicher sei nach Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO jedenfalls der Arbeitgeber, also die Beklagte.

 

 

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