Gesetzliche Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung übernehmen

von Anke Plener

Das SG Chemnitz hat mit Urteil vom 01.03.2012 (Az.: S 10 KR 189/10) entschieden, dass die Krankenkasse bei Vorliegen eines Lipödems die Kosten für eine Fettabsaugung im Bereich beider Oberschenkel übernehmen muss, wenn mit der physikalischen Entstauungstherapie die Krankheit nicht geheilt und auch eine Verschlimmerung nicht verhütet werden kann.

Das Lipödem (umgangssprachlich auch Reiterhosensyndrom, Säulenbein oder Reithosenfettsucht) ist eine atypische und symmetrische Häufung von Fettgewebe seitlich an den Hüften und Oberschenkeln und Oberarmen, verbunden mit Schmerzen und Druckempfindlichkeit der Beine und Neigung zu Hämatomen bei Bagatelltraumen.

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