Keine MVZ-Gründung durch Verlegung von Anstellungsgenehmigungen

von Anke Plener

Mit Urteil vom 11. Oktober 2017 (B 6 KA 38/16 R) stellte das BSG klar, dass ein MVZ nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden könne, wenn die Gründungsvoraussetzungen erst durch die Verlegung von Anstellungen aus anderen MVZ hergestellt werden soll.

Die Klägerin betrieb verschiedene MVZ als GmbH. Sie beantragte beim Zulassungsausschuss die Verlegung von 15 Anstellungsgenehmigen aus zwei anderen von ihr betriebenen MVZ. Diese sollten an den neu geplanten Standort eines noch nicht bestehenden/genehmigten MVZ verlegt werden. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch war erfolglos. Die Ausgangsinstanz wies die Klage zurück; Die Sprungrevision vor dem BSG hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, die geplante Zulassung durch die Verlegung von bereits bestehenden Anstellungsgenehmigungen sei bedarfsplanungsrechtlich neutral, da die Stellen bereits existierten und in dem bisherigen Beschäftigungsumfang lediglich an einem anderen Standort ausgeübt werden sollten. Im Übrigen könne ein MVZ ohnehin Sitze verlegen. Dies ergebe sich aus § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

Das BSG folgt dem nicht. Bereits nach seinem Wortlaut sehe § 95 SGB V nicht vor, dass die Gründung eines MVZ durch die Verlegung von bereits bestehenden Anstellungen an einen neuen Standort möglich sei. Auch § 103 Abs. 4 a Satz 1 SGB V sehe eine solche Möglichkeit nicht vor. heir gehe es nämlich nur um den Statuswechsel von der Zulassung zur Anstellung.

Es gehe gerade nicht um die Verlagerung von Anstellungsgenehmigungen. § 103 Abs. 4 a Satz 1 SGB V sehe ausdrücklich vor, dass auf eine Zulassung verzichtet werde, um in einem MVZ tätig zu werden. Diese Situation sei vorliegend nicht gegeben, da die Klägerin als MVZ nicht auf ihre Zulassung verzichten wolle, um sie in ein anderes MVZ einzubringen. Auch § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV scheide als mögliche Rechtsgrundlage aus. Die Vorschrift wolle zwar bezwecken, dass MVZ bei der Zulassung und dem Betrieb gegenüber Vertragsärzten nicht benachteiligt werden. Insoweit müssten MVZ und Vertragsärzte gleiche Gestaltungsmöglichkeiten haben. Die Vorschrift regele allerdings nach der Gesetzesbegründung lediglich die Übertragung von Anstellungsgenehmigungen aus einem MVZ in ein anderes - schon bestehendes - MVZ in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter. Die Fallgestaltung, dass eine Anstellungsgenehmigung von einem MVZ in ein anderes (noch zu gründendes) MVZ verlegt werde, lasse sich dem Wortlaut und den Gesetzmaterialien nicht entnehmen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Vorschrift einen zusätzlichen Gründungs- und Zulassungstatbestand für ein MVZ schaffen wollte. Denn eine solche Regelung hätte bundesgesetzlich im SGB V geregelt werden müssen.

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