Keine Verpflichtung für ermächtigte Krankenhausärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst

von Anke Plener

Das BSG entschied am 12. Dezember 2018, dass ein ermächtigter Krankenhausarzt nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden darf (Az.: B 6 KA 50/17 R).

Das BSG begründet seine Entscheidung matreill-rechtlich damit, dass sich der Status einer Zulassung vom Status einer persönlichen Ermächtigung nach § 116 SGB V grundsätzlich unterscheide. Hier komme nicht den Gemeinsamkeiten, sondern den Unterschieden das größere Gewicht zu.

Die Ermächtigung ziele darauf ab, personelle und sächliche Ressourcen für die ambulante Versorgung nutzbar zu machen. Eine Ermächtigung werde wegen der gleichzeitigen Tätigkeit des ermächtigen Krankenhausarztes für das Krankenhaus nur gelegentlich erteilt, da sie auch der Zustimmung des Krankenhausträgers bedürfe. Damit sei die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung lediglich eine "Nebenbeschäftigung".

Nach Auffassung des BSG würden Krankenhausärzte durch die Heranziehung im Umfang wenigsten 0,25 eines Versorgungsauftrages unverhältnismäßig belastet, wenn sie tatsächlich nur in sehr geringem Umfang als Ermächtigte tätig würden. Es widerspreche Art. 3 Abs. 1 GG alle Ärzte gelchmäßig zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Für ein MVZ habe das BSG schon früher entschieden, dass dieses nur entsprechend dem Umfang seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zum Notfalldienst heranzuziehen sei. Ebenso dürfe auch durch die Heranziehung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst keine überproportionale Beanspruchung des Arztes erfolgen.

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