Nachschieben von Kündigungsgründen

von Anke Plener

Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 15. Juli 2020 (Az.: 3 Sa 736/19), dass das Nachschieben von Kündigungsgründen jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn es sich um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer handele. Dies scheitere daran, dass diese Kündigungsgründe dem Integrationsamt regelmäßig vorher nicht mitgeteilt wurden. Anders als die Betriebsratsanhörung ist die Anhörung des Integrationsamts nicht nachholbar.

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