Pflegekräfte in stationären Pflegeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

von Anke Plener

Der 12. Senat des BSG entschied am 7. Juni 2019, dass Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen sind. Zwar hätten weder der Versorgungauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes eine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichltich des sozialversicherungsrechtlichen Statuses. Regulatorische Wirkungen seien jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führten aber im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegekräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in der stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbständigkeit könne nur ausnahmsweise angenommen werden. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, z.B. ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten hierfür nicht.

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