Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen

von Anke Plener

In dem hier durch Beschluss entschiedenen Verfahrens des BSG vom 28. Juni 2017 (B 6 KA 84/16 B) stritten die Parteien um die Gewährung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens für die Klägerin. Die KV wies der Klägerin, die als Fachärztin für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, aufgrund ihrer ausschließlichen Tätigkeit im Bereich der Schmerztherapie in den hier streitigen Quartalen das Regelleistungsvolumen der Arztgruppe der ausschließlich schmerztherapeutisch tätigen Ärzte zu. Sie begehrte hierfür ein höheres Regelleistungsvolumen und zwar die Erhöhung der Fallzahlobergrenze und die Gewährung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens.

Das BSG führte zunächst aus, die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage sei nicht mehr von „grundsätzlicher Bedeutung“. Damit sei ein Zulassungskriterium der Revision nicht erfüllt. Denn die hier maßgeblichen Regelungen (Präambel 30.7 Nr. 6 EBM im Sinne der Anlage 2) seien bereits außer Kraft getreten. In der Sache selbst habe das LSG das Rechtsmittel allerdings zutreffend zum Nachteil der Klägerin entschieden. Denn der Begriff der „Arztgruppe“ sei für die Zuerkennung von qualifikationsgebundenem Zusatzvolumen nicht anders auszulegen als für die Zuweisung eines Regelleistungsvolumens. Insoweit habe das LSG zutreffend auf den Wortlaut und die Systematik des Beschlusses des Bewertungsausschusses hingewiesen.

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