Radiologen weiterhin allein zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen berechtigt
von Anke Plener
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit seinem Beschluss vom 2. Mai 2018 (Az.: 1 BvR 3) fest, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in der GKV allein Fachärzte für Radiologie MRT-Leistungen erbringen und abrechnen dürfen. Die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT-fachgebunden“, mit der dieser sich gegen die Versagung einer entsprechenden Genehmigung zur Leistungserbringung wandte, nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an. Dem Senat zufolge sei eine etwaige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers jedenfalls aus Gründen der Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung gerechtfertigt. Die der Ablehnung zugrunde liegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V sind von Verfassung wegen nicht zu beanstanden.