Rufbereitschaftsverpflichtung kann auch konkludent „angeordnet“ werden
von Anke Plener
Die Anordnung einer Rufbereitschaftsverpflichtung kann auch konkludent erfolgen, urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht am 14. Dezember 2015 (Az.: 7 Sa 418/15). Dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetze zwar nicht ausdrücklich und förmlich Rufbereitschaft anordne, aber für Zeiträume außerhalb der üblichen Arbeitszeit, also in die Freizeit hinein, irgendeine Form der Erreichbarkeit etwa für Notfälle vorschreibt.
Im zu entscheidenden Fall ist der Kläger in dem von der Beklagten betriebenen Seniorenzentrum als Hausmeister tätig. Seine Arbeitszeit ist montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Die Beklagte stellte dem Kläger ein „dienstliches“ Mobiltelefon zum Mitführen auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten zur Verfügung. Die Beklagte führt in ihrem Seniorenzentrum einen sogenannten Notfall-Ordner, in welchem u.a. die mobile Rufnummer des dienstlichen Mobiltelefons des Klägers unter der Bezeichnung „Bereitschaft“ enthalten war. Im Störungsfall sollte diese Bereitschaftsnummer angerufen werden; bei Störungen haustechnischer Anlagen immer zuerst der Hausmeister. Der Name des Hausmeisters und seine mobile Rufnummer war unter mehreren Ansprechpartnern als erste aufgeführt.
Die Beklagte leistete an den Kläger monatlich gesonderte Bruttovergütungszahlungen (i. H. v. 127,82 Euro), welche sie in den Verdienstabrechnungen jeweils als Vergütung für „Bereitschaftsdienst“ auswies. Dies geschah im Zusammenhang damit, dass die Beklagte dem Kläger ein dienstliches Mobiltelefon zum Mitführen auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten zur Verfügung gestellt hatte.
Der Kläger, kontaktiert über sein dienstliches Mobiltelefon, leistete Dienste für seine Arbeitgeberin auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten. Nachdem etliche Dienstzeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten angefallen waren, forderte der Kläger von seiner Arbeitgeberin die Vergütung seiner Rufbereitschaftsdienste i.H.v. 7.493,76 Euro brutto für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juni 2014. Der Kläger obsiegte überwiegend. Das LAG Hessen bestätigte die Entscheidung des ArbG Darmstadt und sprach dem Kläger 6.547,66 Euro brutto zu. Die Entscheidung ist rechtskräftig.