Unfall auf dem Weg zum häuslichen Arbeitszimmer kein Wegeunfall (Sozialversicherungsrecht: gesetzliche Unfallversicherung)
von Anke Plener
Die Klägerin stürzte in ihrem Wohnhaus auf der Treppe, als sie von ihrer im Obergeschoss gelegenen Wohnung in das im Erdgeschoss befindliche ausschließlich betrieblich genutzte Büro gehen wollte, bevor sie das Büro erreichte. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Weg von einem Wohnraum in das häuslich genutzte Arbeitszimmer nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehe. Die versicherte Tätigkeit beginne auch bei einem von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses. Außentür sei neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden könne. Das Sozialgericht führte weiter aus, das BSG habe diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden (Weg zum Ort der Tatigkeit) oder ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr und eng gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpfe, die im allgemeinen leicht feststellbar seien. Jede andere Wertung stelle zudem die Versicherten ungerechtfertigt schlechter, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnraums liege und deren Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erst mit dem Beschreiten der Außentür beginne. Bei alldem sei schließlich zu berücksichtigen, dass der häusliche Bereich eine besondere Gefahrenquelle darstelle, für die der Versicherte selbst verantwortlich sei und deren Risiken er zu tragen habe. SG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2010 (Az.: S 4 U 675/10)