Voraussetzungen für einen Wettbewerbsverstoß im Falle einer unentgeltlichen Abgabe von mehrfach verwendbaren Spritzen
von Anke Plener
Das Hanseatisches OLG Hamburg hatte mit seinem Urteil vom 18. Mai 2017 (3 U 180/16) darüber zu entscheiden, ob es sich bei der unentgeltlichen Abgabe von mehrfach verwendbaren Spritzen durch den Arzt um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Bei den Parteien handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Arzneimitteln. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung der unentgeltlichen Abgabe einer mehrfach verwendbaren Spritze an Ärzte zur unentgeltlichen Weitergabe an Patienten in Anspruch. Zu diesem Zweck begehrte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 HWG.
Das Landgericht erließ die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung; das Hanseatische OLG Hamburg hob diese jedoch wieder auf. Nach Auffassung des OLG sei in dem betreffenden Verhalten der Antragsgegnerin kein Wettbewerbsverstoß zu sehen. § 7 Abs. 1 HWG wirke der abstrakten Gefahr der unsachlichen Beeinflussung durch Werbegaben entgegen. Eine solche Gefahr bestünde im konkreten Fall jedoch nicht, da weder Arzt noch Patient in der unentgeltlichen Abgabe einer mehrfach verwendbaren Spritze eine Werbegabe sähen. Ein Verstoß sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Medizinprodukt der Verabreichung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels diene, die erste subkutane Gabe des Mittels nach dem Inhalt der Fachinformation des Arzneimittels notwendig unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen sei und sich eine Übung, dass Konkurrenzprodukte regelmäßig entgeltlich über Apotheken abgegeben werden, auf dem konkret betroffenen Arzneimittelmarkt nicht herausgebildet habe. Auch scheide eine unsachliche Beeinflussung offensichtlich aus, wenn die Patienten von der unentgeltlichen Abgabe der Spritze erst erführen, wenn die Verordnungsentscheidung des Arztes von diesem bereits getroffen ist, wovon mangels abweichender Anhaltspunkte stets auszugehen sei. Da all diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, liege kein Wettbewerbsverstoß vor.