Vorlage von Behandlungsunterlagen im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Auffälligkeitsprüfung

von Anke Plener

Das  SG Marburg hatte am 25. Oktober 2017 (S 12 KA 392/17) über einen angefochtenen Disziplinarbescheid der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu entscheiden. Der als Vertragszahnarzt zugelassene Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen einen Verweis. Die Beklagte KZV begehrte vom Kläger die Hereingabe sämtlicher Aufzeichnungen von 110 Behandlungsfällen in einem Quartal im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Parteien stritten bereits außergerichtlich über die Rechtsmäßigkeit einer solchen Anforderung. Da der Kläger den Aufforderungen der Beklagten nicht nachkam, verhängte diese eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das SG bewertete die Disziplinarmaßnahme als rechtmäßig. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme würde ein Ermessensspielraum eröffnet. Rechtsgrundlage für die Anforderung von Unterlagen durch die Prüfstelle sei die Vereinbarung über die Errichtung der Prüfungsstelle in Verbindung mit der jeweiligen Prüfvereinbarung. Diese Prüfvereinbarung konkretisiere die allgemeine vertragsärztliche Auskunftspflicht. Dazu gehöre es auch, geforderte Aufklärungen und Auskünfte zu geben und auf Verlangen zur Aufklärung notwendigen Unterlagen vorzulegen (so schon BSG, Urteil vom 06.11.2002 – B 6 KA 9/02 R).

 

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