Zum Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG
von Anke Plener
Der BGH entschied mit Urteil vom 13.03.2018 (VI ZR 151/17), ein Arzt, der zuerst als niedergelassener Arzt die möglicherweise fehlerhafte Diagnose und Empfehlung zur Operation gegeben und als Belegarzt des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Krankenhauses die Operation anschließend nicht fachgerecht ausgeführt habe, könne nicht von der Haftplichtversicherung des Krankenhauses in Anspruch genommen werden.
Das Krankenhaus habe gegen den Arzt nur dann einen Ausgleichsanspruch, wenn der Arzt auch in seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt durch ein Behandlungsverschulden schadenersatzpflichtig geworden sei. Ein Übergang von Ersatzansprüchen gemäß § 86 Abs. 1 VVG für ein Behandlungsverschulden des Honorararztes im Krankenhaus sei als zweiter Schritt ausgeschlossen.
Durch den Honorararztvertrag werde dem beklagten Arzt vom Krankenhaus Haftpflichtschutz zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten sei, was die gesetzliche Grundregel von § 426 Abs. S. 1 BGB (Gesamtschuldnerausgleich) entfallen und einen übergangsfähigen Ersatzanspruch schon nicht entstehen lasse. Die Voraussetzungen von § 86 Abs. 1 VVG für den Übergang von Ersatzansprüchen sein nicht erfüllt, wenn der Beklagte als Honorararzt mitversichert und somit nicht Dritter im Sinne der Vorschrift ist.
Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses sei der Arzt für einen Behandlungsfehler als niedergelassener Arzt nicht ausgleichspflichtig, wenn er für diese Tätigkeit bei einer anderen Haftpflichtversicherung versichert sei. Damit sei das versicherte Risiko von Vermögenseinbußen bei der Belastung mit Schadenersatzansprüchen mehrfach abgedeckt. Da das Risiko identisch sei, liege ein Fall der Haftung bei Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der einen Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausschließe. Dies wäre bei entsprechenden Regelungen in den Versicherungsverträgen (sog. Subsidiaritätsklauseln) anders.