Zum Vergütungsanspruch eines angestellten Arztes für Rufbereitschaft

von Anke Plener

Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 18. April 2018 (Az.: 5 Sa 216/17), dass die Auslegung der Anlage 30 der AVR-Caritas ergebe, dass ein angestellter Arzt für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, auch für Zeiten, die außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit lägen, einen Vergütungsanspruch in Höhe von 235 % seines Stundenlohns habe. Der Anspruch folge aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 4 und 5 und § 7 Satz 1 und Satz 2 a) und d) Anlage 30 der AVR-Caritas. Er bestehe unabhängig von der Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt gewesen wäre, für diese Zeiten Freizeitausgleich zu gewähren.

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